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RA Hanselmann als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Seufert-Niklaus GmbH PDF Drucken E-Mail

Das im Fassaden- und Fensterbau überregional tätige Traditionsunternehmen befindet sich seit 17.11.2011 unter vorläufiger Insolvenzverwaltung. Der Betrieb wird im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung uneingeschränkt mit dem Ziel der Sanierung fortgeführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter steht mit mehreren Investoren in Übernahmegesprächen. Von der Insolvenz sind ca. 65 Arbeitsplätze betroffen. Detaillierte Auskünfte über das Verfahren folgen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 
RA Hanselmann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der VIELERLEI GmbH & Co. KG PDF Drucken E-Mail

Über das Vermögen des auf Geschenk- und Trendartikel spezialisierten Einzelhandelsunternehmens mit mehreren Standorten in Bayern, Thüringen und Sachsen wurde am 01.12.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Detaillierte Auskünfte über das Verfahren erfolgen nach der ersten Gläubigerversammlung.  

 
RA Hanselmann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Wäscherei Barthel GmbH PDF Drucken E-Mail

Der Wäschereibetrieb mit 25 Mitarbeitern konnte nach mehrmonatiger Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren unter Erhalt aller Arbeitsplätze gerettet werden. Detaillierte Auskünfte über das Verfahren erfolgen ausschließlich über die Berichte des Insolvenzverwalters. Diese können unter Eingabe der an die Gläubiger versandten PIN-Nummer im Gläubigerinformationssystem eingesehen werden.

 
RA Hanselmann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Elmar Leimeister Textilreinigung GmbH PDF Drucken E-Mail

Der Wäschereibetrieb mit 55 Mitarbeitern konnte nach mehrmonatiger Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren unter Erhalt aller
Arbeitsplätze gerettet werden. Detaillierte Auskünfte über das Verfahren erfolgen ausschließlich über die Berichte des  Insolvenz-verwalters. Diese können unter Eingabe der an die Gläubiger versandten PIN-Nummer im Gläubigerinformationssystem eingesehen werden.

 
RA Hanselmann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der HMS Bausysteme GmbH PDF Drucken E-Mail

Der Geschäftsbetrieb der HMS Bausysteme GmbH konnte nach mehrmonatiger Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren unter Erhalt aller Arbeitsplätze im Rahmen einer übertragenden Sanierung gerettet werden. Detaillierte Auskünfte über das Verfahren erfolgen ausschließlich über die Berichte des Insolvenzverwalters. Diese können unter Eingabe der an die Gläubiger versandten PIN-Nummer im Gläubigerinformationssystem eingesehen werden.

 
RA Hanselmann als Insolvenzverwalter über folgende Vermögen: PDF Drucken E-Mail

AKURA Kapital Management AG / AKURA II Kapital Management AG / AKURA III Kapital Management GmbH / AKURA IV Kapital Management GmbH

Hinweise für Anleger und Gläubiger

Über die Vermögen der AKURA Kapital Management AG, der der AKURA II Kapital Management AG, der AKURA III Kapital Management GmbH sowie der AKURA IV Kapital Management GmbH wurde jeweils das Insolvenzverfahren eröffnet. Die dem sog. grauen Kapitalmarkt zuzurechnenden Gesellschaften haben sog. atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte ausgegeben. Für den Fall der Insolvenz sehen die Beteiligungsverträge einen sog. Nachrang hinter allen Gläubigern vor. Anlagen wurden u.a. damit beworben, dass höchste Anlagesicherheit durch die breite Streuung des verfügbaren Kapitals in Aktien und Investmentfonds, Industriebeteiligungen, Immobilien und Immobilienfonds bei einer "Gewinn-Zielvorgabe" von 8-12% bzw. 9–18 % p.a. gegeben sei.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat mittlerweile Anklage gegen drei Verantwortliche der Gesellschaften, die sich in Untersuchungshaft befinden, u.a. aufgrund des Verdachts, diese Personen hätten außerhalb der in den Prospekten dargelegten Kosten und Aufwendungen regelmäßig und in erheblichem Umfang Vermögenswerte und liquide Mittel der AKURA-Gruppe entzogen, um sich persönlich zu bereichern, erhoben.

Der Insolvenzverwalter geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt wurden, so dass einem Anleger alternativ zu dem nachrangigen Anspruch aus der Beteiligung ein nicht nachrangiger Schadensersatzanspruch gerichtet auf Rückzahlung der geleisteten Einlage abzüglich bereits erhaltener Zahlungen zugebilligt wird. Diese rechtliche Einschätzung ist für Anleger von entscheidendem Vorteil, da der Insolvenzverwalter danach keine weiteren Einzahlungen fordert und Anleger als nicht nachrangige Gläubiger an einer Verteilung im Insolvenzverfahren teilnehmen und so zumindest quotal geleistete Zahlungen zurückerhalten können.

Detaillierte Auskünfte über das Verfahren erfolgen ausschließlich über die Berichte des Insolvenzverwalters. Diese können unter Eingabe der an die Gläubiger versandten PIN-Nummer im Gläubigerinformationssystem eingesehen werden.

Die AKURA Gruppe beschäftigt keine Mitarbeiter mehr, so dass das Büro der Gesellschaften nicht besetzt ist. Der Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht sind nicht zu Auskünften verpflichtet. Von Anfragen bitte ich daher ausdrücklich abzusehen. Aufgrund des Umfangs besteht keine Möglichkeit, schriftliche oder telefonische Anfragen von Anlegern in der Kanzlei des Insolvenzverwalters oder beim Insolvenzgericht zu beantworten. Die Mitarbeiter des Insolvenzverwalters sind dazu angehalten, Anleger bei telefonischen Anfragen ausschließlich auf das Gläubigerinformationssystem zu verweisen. Diese Vorgehensweise dient dem Interesse der Gesamtheit der Anleger, da nur so eine reibungslose und zeitnahe Verfahrensabwicklung gewährleistet werden kann.

Bitte bedenken Sie als Gläubiger, dass der Insolvenzverwalter gerade im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger und unabhängig agiert. Im Internet werben erfahrungsgemäß teilweise „Anlegerschutzvereinigungen“ oder „Anlegerschutzanwälte“ mit unrichtigen Aussagen, dass sie beispielsweise in Kontakt zum Insolvenzverwalter stünden, um Ihr Mandat. Ich stehe mit keinen solchen Vereinigungen oder Personen in Kontakt und erteile diesen auch keine Auskünfte. Teilweise wird auch um Ihr Mandat mit der Behauptung geworben, dass dieses zur Abwehr von Nachschusspflichten, die der Insolvenzverwalter geltend machen werde, erforderlich sei. Wie ausgeführt, gehe ich davon aus, dass den Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen. Dies schließt eine Nachschusspflicht aus, d.h. ich beabsichtige gerade nicht, eine Nachschusspflicht gegenüber Anlegern geltend zu machen.

 
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